BGH - Beschluss vom 13.09.2011
VIII ZR 84/11
Normen:
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 214 C 78/10
LG Berlin, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 298/10

Voraussetzungen für eine beschränkte Revisionszulassung bei Klärung einer erheblichen Rechtsfrage für einen selbstständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstands

BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 84/11

DRsp Nr. 2011/18604

Voraussetzungen für eine beschränkte Revisionszulassung bei Klärung einer erheblichen Rechtsfrage für einen selbstständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstands

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgesprochene Kündigung vom 15. April 2009 richtet, beabsichtigt der Senat, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

1.

Die Revision ist vom Berufungsgericht nur hinsichtlich der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung vom 20. März 2010, nicht dagegen im Hinblick auf die von ihrer Rechtsvorgängerin am 15. April 2009 erklärte Kündigung zugelassen worden. Sie ist daher insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1, 2 ZPO).

a)