OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.06.2004
I-24 W 36/04
Normen:
ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BGB § 546 Abs. 1 ; BGB § 546a Abs. 1 ; BGB § 858 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1291
OLGReport-Düsseldorf 2005, 5
ZMR 2004, 751
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 186/03

Voraussetzungen für Erlass einer Räumungsverfügung gegen säumigen Mieter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2004 - Aktenzeichen I-24 W 36/04

DRsp Nr. 2004/12498

Voraussetzungen für Erlass einer Räumungsverfügung gegen säumigen Mieter

»Die Einstellung der Mietzinszahlung und die Weigerung des Mieters, die Mieträume herauszugeben, rechtfertigen ohne weitere Umstände nicht den Erlass einer Räumungsverfügung.«

Normenkette:

ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BGB § 546 Abs. 1 ; BGB § 546a Abs. 1 ; BGB § 858 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die begehrte Leistungsverfügung versagt.

I. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gemäß §§ 935, 940 ZPO die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes voraus.