BGH - Urteil vom 18.03.1996
II ZR 299/94
Normen:
KapErhG § 26;
Fundstellen:
AG 1996, 321
BGHR KapErhG § 26 Abs. 1 S. 1 Sicherungsverlangen 1
DB 1996, 930
DStR 1996, 633
MDR 1996, 804
NJW 1996, 1539
WM 1996, 816
WuM 1996, 341
ZIP 1996, 705
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Voraussetzungen und Umfang der Sicherheitsleistung

BGH, Urteil vom 18.03.1996 - Aktenzeichen II ZR 299/94

DRsp Nr. 1996/19494

Voraussetzungen und Umfang der Sicherheitsleistung

»a) Das Sicherungsverlangen nach § 26 Abs. 1 S. 1 KapErhG wird durch die bei wirksamer Verschmelzung bestehende abstrakte Gefahr gerechtfertigt, daß durch die Gesamtrechtsnachfolge das bisherige Erfüllungsrisiko des Gläubigers erhöht wird. b) Bei einem Dauerschuldverhältnis ist die nach § 26 Abs. 1 S. 1 KapErhG zu leistende Sicherheit nicht schlechthin nach den während der Restlaufzeit des Vertrages fällig werdenden Ansprüchen zu bemessen; maßgebend für die Höhe ist vielmehr das konkret zu bestimmende Sicherungsinteresse des Gläubigers.«

Normenkette:

KapErhG § 26;

Tatbestand: