OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.04.1994
10 U 155/93
Normen:
BGB §§ 535 f. § § 571 f. ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1994, 254

Voraussetzungen und Wirkungen der Rechtsfolgen nach §§ 571, 572 BGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.1994 - Aktenzeichen 10 U 155/93

DRsp Nr. 1995/4730

Voraussetzungen und Wirkungen der Rechtsfolgen nach §§ 571, 572 BGB

»1. Die Wirkungen des § 571 BGB können nur eintreten, wenn im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch das Mietverhältnis noch fortbesteht.2. § 572 BGB ist auf Guthaben des Mieters aus überzahlten Nebenkosten nicht entsprechend anwendbar. 3. Die Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters wegen überzahlter Nebenkosten geht dann nicht auf den Grundstückserwerber über, wenn sie vor dem Eigentumswechsel entstanden ist.«

Normenkette:

BGB §§ 535 f. § § 571 f. ;

Gründe: