Voraussetzungen und Wirkungen der Rechtsfolgen nach §§ 571, 572 BGB
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.1994 - Aktenzeichen 10 U 155/93
DRsp Nr. 1995/4730
Voraussetzungen und Wirkungen der Rechtsfolgen nach §§ 571, 572BGB
»1. Die Wirkungen des § 571BGB können nur eintreten, wenn im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch das Mietverhältnis noch fortbesteht.2. § 572BGB ist auf Guthaben des Mieters aus überzahlten Nebenkosten nicht entsprechend anwendbar. 3. Die Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters wegen überzahlter Nebenkosten geht dann nicht auf den Grundstückserwerber über, wenn sie vor dem Eigentumswechsel entstanden ist.«