KG - Beschluss vom 19.10.2006
12 U 178/05
Normen:
BGB § 546 § 546a Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 255
MietRB 2007, 90
ZMR 2007, 194
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 256/04

Vorenthaltung der Mietsache im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB

KG, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 12 U 178/05

DRsp Nr. 2007/1264

Vorenthaltung der Mietsache im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB

Eine "Vorenthaltung" im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache nach § 546 BGB verletzt ist; dabei ist grundsätzlich der Zustand der zurückgegebenen Mietsache unerheblich. Keine bloße Schlechterfüllung der Rückgabeverpflichtung, sondern eine nur teilweise Rückgabe ist gegeben, soweit der Mieter seiner Rückbaupflicht in erheblichem Umfang nicht nachgekommen ist, so dass nach den Umständen des Einzelfalles nur eine teilweise Räumung anzunehmen ist.

Normenkette:

BGB § 546 § 546a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufungen richten sich gegen das am 22. August 2005 verkündete Urteil des Landgerichts, das der Beklagten am 2. September 2005 und dem Kläger am 1. September 2005 zugestellt worden ist.

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für Gewerberäume in der Bnnnnnnn 32 in Berlin, Kostenvorschuss für Baumaßnahmen sowie Schadensersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen lediglich hinsichtlich der Nutzungsentschädigung für Juni bis Oktober 2003 ohne Nebenkostenvorschüsse stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil sowie die nachstehende Übersicht verwiesen, die auch die Berufungsbegehren verdeutlicht.