A.
Die Berufungen richten sich gegen das am 22. August 2005 verkündete Urteil des Landgerichts, das der Beklagten am 2. September 2005 und dem Kläger am 1. September 2005 zugestellt worden ist.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für Gewerberäume in der Bnnnnnnn 32 in Berlin, Kostenvorschuss für Baumaßnahmen sowie Schadensersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen lediglich hinsichtlich der Nutzungsentschädigung für Juni bis Oktober 2003 ohne Nebenkostenvorschüsse stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil sowie die nachstehende Übersicht verwiesen, die auch die Berufungsbegehren verdeutlicht.
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