Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung von Einrichtungsgegenständen trotz Besitzverschaffung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 24 U 27/99
DRsp Nr. 2002/6661
Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung von Einrichtungsgegenständen trotz Besitzverschaffung
1. Eine Vorenthaltung des Mietobjektes liegt dann vor, wenn der Mieter entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen und dem Willen des Vermieters den Besitz nicht übergibt bzw. das Mietobjekt nicht räumt.2. Geht es darum, daß Einrichtungen nicht beseitigt werden, setzt dies voraus, daß der Mieter entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen und entgegen dem Willen des Vermieters diese Einrichtungen nicht entfernt.3. Ist der Mieter dazu nicht mehr verpflichtet, sondern allenfalls noch zu Schadensersatzleistungen in Geld, ist es nicht mehr seine Sache, die Einrichtungen zu beseitigen. Vielmehr steht es nunmehr im Belieben des Vermieters, ob er die dazu notwendigen Maßnahmen trifft oder nicht. Die von § 557 Abs. 1 S. 1 BGB vorausgesetzte Pflicht des Mieters zur uneingeschränkten Besitzverschaffung ist damit entfallen.