BGH - Versäumnisurteil vom 14.04.1999
VIII ZR 384/97
Normen:
WoBindG § 2 b;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 68
BGHR BGB § 512 Vorkaufsrecht 1
BGHR WoBind G § 2b Verkaufsfall 2
BGHR WoBindG § 2b Verkaufsfall 1
BGHZ 141, 194
DB 1999, 1598
DRsp I(133)686a-c
DStR 1999, 1040
DVBl 1999, 1379
JR 2000, 234
KTS 1999, 475
MDR 1999, 986
NJW 1999, 2044
NZM 1999, 629
Rpfleger 1999, 405
WM 1999, 1283
WuM 1999, 400
ZMR 1999, 607
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Vorkaufsrecht des Mieters nach Veräußerung in der Zwangsvollstreckung

BGH, Versäumnisurteil vom 14.04.1999 - Aktenzeichen VIII ZR 384/97

DRsp Nr. 1999/6096

Vorkaufsrecht des Mieters nach Veräußerung in der Zwangsvollstreckung

»a) Dem Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt ist oder umgewandelt werden soll, steht das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 2 b Abs. 1 WoBindG nur für den ersten Verkaufsfall nach Umwandlung der Mietwohnung zu. b) Nach einer Veräußerung der Eigentumswohnung im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 512 BGB) kann das Vorkaufsrecht vom Mieter nicht mehr ausgeübt werden (§ 2 b Abs. 2 Satz 3 WoBindG).«

Normenkette:

WoBindG § 2 b;

Tatbestand:

Die Kläger waren seit 1981 Mieter einer Wohnung in der mit öffentlichen Baudarlehen erstellten Wohnanlage I. straße 4 in N. . Die Eigentümerin veräußerte den Grundbesitz 1984 an P. K. , der das Eigentum an dem Grundstück unmittelbar nach dem Erwerb in Wohnungseigentum aufteilte. Die M. zu B. S. GmbH (im folgenden: M. GmbH) erwarb 1989 im Wege der Zwangsversteigerung unter anderem die von den Klägern gemietete umgewandelte Eigentumswohnung. Am 28. Juli 1992 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der M. GmbH eröffnet; zuvor waren ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen und die Sequestration angeordnet worden.