FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.11.2002
1 K 430/99
Normen:
EStG (1997) § 10i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b ; AO (1977) § 41 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 313 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 526

Vorkostenabzug bei Erwerb der Wohnung durch den Mieter; Formvorschriften; Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 1 K 430/99

DRsp Nr. 2003/3331

Vorkostenabzug bei Erwerb der Wohnung durch den Mieter; Formvorschriften; Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1997

1. Bei Erwerb einer Wohnung durch den bisherigen Mieter sind diejenigen Erhaltungsaufwendungen als Vorkosten nach § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abzugsfähig, die nach Einleitung der ersten auf den Eigentumserwerb gerichteten Maßnahmen angefallen sind. Als erste Maßnahme in diesem Sinne kann der Abschluß eines Mietvertrages mit Kaufoption anzusehen sein, wenn die Vertragsparteien sich bereits bei Abschluss dieses Vertrages darüber einig gewesen sind, dass und welche Wohnung der Erwerber kaufen würde. 2. Werden bei Vereinbarung des Ankaufsrechts die Formvorschriften nach § 313 BGB nicht beachtet, so ist die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Vertrages unschädlich, wenn die Vertragsparteien das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts eintreten und bestehen lassen.

Normenkette:

EStG (1997) § 10i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b ; AO (1977) § 41 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 313 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Vorkosten als Sonderausgaben nach § 10 i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG).