BAG - Urteil vom 20.05.2021
2 AZR 457/20
Normen:
BGB § 158 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 280
ArbRB 2021, 265
AuR 2021, 432
BAGE 175, 83
DB 2021, 1957
DStR 2021, 2707
EzA BGB 2002 _ 611 Besch_ftigungspflicht Nr. 9
EzA BGB 2002 _ 626 Nr. 69
EzA-SD 2021, 3
MDR 2021, 1274
NJW 2021, 2602
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1/20
ArbG Heilbronn, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 173/18

Vorläufige Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während des KündigungsschutzprozessesKein Prozessarbeitsverhältnis bei auflösend bedingter Fortsetzung des ArbeitsvertragsRechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien während der auflösend bedingten Fortsetzung des Arbeitsvertrags

BAG, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 457/20

DRsp Nr. 2021/11019

Vorläufige Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während des Kündigungsschutzprozesses Kein Prozessarbeitsverhältnis bei auflösend bedingter Fortsetzung des Arbeitsvertrags Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien während der auflösend bedingten Fortsetzung des Arbeitsvertrags

Der eigenmächtige Antritt eines vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaubs durch den Arbeitnehmer ist bei einer Prozessbeschäftigung durch auflösend bedingte Fortsetzung des Arbeitsvertrags "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien darzustellen. Orientierungssätze: 1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien vor einer erstinstanzlichen Entscheidung über eine Kündigungsschutzklage und einen Weiterbeschäftigungsantrag die vorläufige Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses bis zur rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage, spricht dies gegen eine bloß tatsächliche Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung. Etwas anderes kann gelten, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitgeber ausschließlich im Vorgriff auf eine mögliche Zwangsvollstreckung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bereit ist (Rn. 13 f.).