LAG Baden-Württemberg, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1/20
ArbG Heilbronn, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 173/18
Vorläufige Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während des KündigungsschutzprozessesKein Prozessarbeitsverhältnis bei auflösend bedingter Fortsetzung des ArbeitsvertragsRechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien während der auflösend bedingten Fortsetzung des Arbeitsvertrags
BAG, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 457/20
DRsp Nr. 2021/11019
Vorläufige Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während des KündigungsschutzprozessesKein Prozessarbeitsverhältnis bei auflösend bedingter Fortsetzung des ArbeitsvertragsRechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien während der auflösend bedingten Fortsetzung des Arbeitsvertrags
Der eigenmächtige Antritt eines vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaubs durch den Arbeitnehmer ist bei einer Prozessbeschäftigung durch auflösend bedingte Fortsetzung des Arbeitsvertrags "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien darzustellen.Orientierungssätze:1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien vor einer erstinstanzlichen Entscheidung über eine Kündigungsschutzklage und einen Weiterbeschäftigungsantrag die vorläufige Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses bis zur rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage, spricht dies gegen eine bloß tatsächliche Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung. Etwas anderes kann gelten, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitgeber ausschließlich im Vorgriff auf eine mögliche Zwangsvollstreckung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bereit ist (Rn. 13 f.).
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