OLG Dresden - Beschluss vom 17.06.2019
5 U 880/19
Normen:
BGB § 861 Abs. 1; BGB § 862 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2019, 1244
MietRB 2019, 298
ZMR 2019, 859
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 71/19

Vorläufige Untersagung von Baumaßnahmen auf einer VerkehrsflächeKein Mitbesitz eines Mieters an einer Verkehrsfläche aus einem BenutzungsrechtEingriff in die tatsächliche Sachherrschaft

OLG Dresden, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen 5 U 880/19

DRsp Nr. 2019/10333

Vorläufige Untersagung von Baumaßnahmen auf einer Verkehrsfläche Kein Mitbesitz eines Mieters an einer Verkehrsfläche aus einem Benutzungsrecht Eingriff in die tatsächliche Sachherrschaft

Aus dem vertraglichen Recht des Mieters auf (Mit-)Benutzung einer Verkehrsfläche auf dem Mietgrundstück folgt nicht der (Mit-)Besitz des Mieters an der Verkehrsfläche (Anschluss KG NZM 2013, 579).

Ein Besitz umfasst nur den Bestand der tatsächlichen Sachherrschaft; eine abzuwehrende Besitzstörung hat zur Voraussetzung, dass in die tatsächliche Sachherrschaft eingegriffen worden ist, mithin der Besitzer im Bestand seiner tatsächlichen Sachherrschaft beeinträchtigt wurde.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, vom 19.03.2019 (5 O 71/19) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.06.2019. Sie sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit einer Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 861 Abs. 1; BGB § 862 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin begehrt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, den Verfügungsbeklagten Baumaßnahmen auf einer Verkehrsfläche zu untersagen.