LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.1999 - Aktenzeichen 2/11 S 135/99
DRsp Nr. 2003/16694
Vorlage von Belegen zur Nebenkostenabrechnung
Im Zusammenhang mit einer Nebenkostenabrechnung sind dem Mieter nur zur Klärung von Zweifelsfragen Belege vorzulegen. Insoweit reicht es grundsätzlich aus, daß ihm am Ort des Mietobjekts oder in den Geschäftsräumen der Hausverwaltung Einsicht in die (Original-)Belege gewährt wird. Die Übersendung von Belegkopien kann der Mieter nur ausnahmsweise bei Unzumutbarkeit der Einsichtnahme verlangen.