OLG Brandenburg - Beschluß vom 15.07.1998
3 UH 54/98
Normen:
Betriebskostenumlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBl. I, S. 1270);
Fundstellen:
WuM 1999, 107
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 224/97

Vorlegungsfrage: Bedarf eine Betriebskostenabrechnung zu ihrer Wirksamkeit der Angabe der jeweiligen Rechnungsdaten? - Ein Rechtsentscheid ergeht nicht

OLG Brandenburg, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 3 UH 54/98

DRsp Nr. 1999/2081

Vorlegungsfrage: Bedarf eine Betriebskostenabrechnung zu ihrer Wirksamkeit der Angabe der jeweiligen Rechnungsdaten? - Ein Rechtsentscheid ergeht nicht

Vorlegungsfrage: Bedarf eine Betriebskostenabrechnung zu ihrer Wirksamkeit der Angabe der jeweiligen Rechnungsdaten?Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

Betriebskostenumlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBl. I, S. 1270);

Gründe:

I. Zwischen der Klägerin und der Beklagten und ihrem Ehemann bestand auf der Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages vom 06. Mai 1991 ein Mietverhältnis über Wohnräume in der N.-straße in Frankfurt (Oder). Es war ein monatlicher Mietzins von 48,10 DM vereinbart. Konkrete Regelungen über die Zahlung von, Nebenkostenvorschüssen und die Art und Weise der darüber zu erfolgenden Abrechnung, sind in dem Mietvertrag der Parteien nicht enthalten. Nach dem Inkrafttreten der Betriebskostenumlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBl. I, S. 1270) machte die Klägerin Betriebskostenvorschüsse geltend und rechnete darüber ab.

Mit Schreiben vom 13. September 1995 übersandte die Klägerin der Beklagten die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01. Oktober 1993 bis 30. September 1994, die mit einem Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Beklagten von 667,89 DM endet.