Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin vom 12. November 2018 -
Die Revision ist zwar zulässig. Der Senat ist jedoch einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
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