BGH - Beschluss vom 27.05.2020
VIII ZR 384/18
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB § 134; BGB § 398; BGB § 556d Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 108/17
LG Berlin, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 66 S 19/18

Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Abtretungen der Forderungen des Mieters bei Zweckmäßigkeit der Einschaltung eines Inkassounternehmens mit erteilter Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 384/18

DRsp Nr. 2020/10741

Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Abtretungen der Forderungen des Mieters bei Zweckmäßigkeit der Einschaltung eines Inkassounternehmens mit erteilter Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen

Die Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ist dem Grunde nach berechtigt, wenn der beklagte Vermieter seine Pflicht, von seinem Mieter nur die höchstzulässige Miete zu verlangen, pflichtwidrig und schuldhaft verletzt und deshalb Anlass zur Klage gegeben hat. Der dem Mieter insoweit zunächst zustehende Anspruch auf Freistellung wandelt sich durch die Abtretung der Ansprüche an ein Inkassodienstleister, der insoweit nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, in einen Zahlungsanspruch um.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin vom 12. November 2018 - 66 S 19/18 - durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB § 134; BGB § 398; BGB § 556d Abs. 1;

Gründe

Die Revision ist zwar zulässig. Der Senat ist jedoch einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.