BGH - Urteil vom 10.11.2010
VIII ZR 306/09
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 1; ZPO § 545 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 20
MietRB 2011, 36
NJW 2011, 220
NZM 2011, 70
ZIP-aktuell 2010, Nr. 343
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 293/07
LG Potsdam, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 200/08

Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung bzgl. der Wohnfläche bei Wohnflächenangaben in einem Mietvertrag unter Ausschluss einer Festlegung des Mietgegenstandes durch diese Angaben

BGH, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 306/09

DRsp Nr. 2010/22220

Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung bzgl. der Wohnfläche bei Wohnflächenangaben in einem Mietvertrag unter Ausschluss einer Festlegung des Mietgegenstandes durch diese Angaben

BGB § 536 Abs. 1 Satz 1 Von einer Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Wohnfläche ist nicht auszugehen, wenn ein Wohnraummietvertrag zwar eine Wohnflächenangabe enthält, diese Angabe jedoch mit der Einschränkung versehen ist, dass sie nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes diene.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 1; ZPO § 545 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung. Die Beklagte ist seit dem 1. Dezember 2006 Mieterin einer Wohnung des Klägers in P. . Die Monatsmiete beträgt 390 € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 110 €.

§ 1 des Formularmietvertrages lautet unter anderem: