BGH - Urteil vom 14.10.2009
VIII ZR 272/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 555;
Fundstellen:
MDR 2010, 17
MietRB 2009, 352
NJW 2010, 859
NZM 2010, 39
WuM 2009, 739
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 4544/08
AG Neumarkt, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 260/08

Vorliegen einer Vertragsstrafe i.S.d. § 555 BGB bei Vereinbarung der Räumung einer Mietsache im Falle eines Mietrückstandes i.R.e. vorher geschlossenen Vergleichsvertrags; Vergleich mit als Belohnung ausgestalteter Verfallklausel i.S.e. unter der auflösenden Bedingung rechtzeitiger Mietzahlung stehenden Verzichts auf die Verfolgung eines bestehenden Räumungsanspruchs; Inanspruchnahme einer in einem Vergleich vereinbarten Verfallsregelung bei verhältnismäßig geringfügiger Verletzung der festgelegten Zahlungspflicht

BGH, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 272/08

DRsp Nr. 2009/25680

Vorliegen einer Vertragsstrafe i.S.d. § 555 BGB bei Vereinbarung der Räumung einer Mietsache im Falle eines Mietrückstandes i.R.e. vorher geschlossenen Vergleichsvertrags; Vergleich mit als Belohnung ausgestalteter Verfallklausel i.S.e. unter der auflösenden Bedingung rechtzeitiger Mietzahlung stehenden Verzichts auf die Verfolgung eines bestehenden Räumungsanspruchs; Inanspruchnahme einer in einem Vergleich vereinbarten Verfallsregelung bei verhältnismäßig geringfügiger Verletzung der festgelegten Zahlungspflicht

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 555;

Tatbestand

Die Beklagten sind die Vermieter einer von den Klägern angemieteten Doppelhaushälfte in Pxxx. Die monatliche Kaltmiete beträgt 700 EUR. In einem Vorprozess umgekehrten Rubrums beim Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. schlossen die Parteien am 20. Juli 2007 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie unter anderem vereinbarten:

"I.

Zwischen den Parteien wird unstreitig gestellt, dass für die Zeit bis 31. März 2006 keine Mietrückstände bestehen.