BGH - Urteil vom 15.09.2010
VIII ZR 16/10
Normen:
BGB § 535; BGB § 536; BGB §§ 744 ff;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 313/07
AG Frankfurt am Main, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 386 C 313/06

Vorliegen eines Mietvertrags im Hinblick auf eine Überlassung eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks durch einen von zwei Erbbauberechtigten an den anderen

BGH, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 16/10

DRsp Nr. 2010/17979

Vorliegen eines Mietvertrags im Hinblick auf eine Überlassung eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks durch einen von zwei Erbbauberechtigten an den anderen

Überlässt der eine von zwei Erbbauberechtigten eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks dem anderen Erbbauberechtigten eine der Wohnungen gegen Entgelt, handelt es sich regelmäßig um einen Mietvertrag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969, 298).

Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 536; BGB §§ 744 ff;

Tatbestand

Der Kläger und der Beklagte zu 2 sind Brüder und zu je 1/2 Erbbauberechtigte eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in H. . Mit Vertrag vom 12. Juli 2001 vermieteten sie die Wohnung im Erdgeschoss an die Beklagte zu 1, die Ehefrau des Beklagten zu 2.

Unter dem 1. Februar 2003 schloss der Kläger mit den Beklagten einen "Mietvertrag als Ersatz für den Mietvertrag ab 1. Juni 2001". In § 1 Ziffer 1 dieses Vertrages heißt es: