BGH - Beschluss vom 11.03.2014
VIII ZR 374/13
Normen:
ZPO § 543;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 01.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 160/12
LG Berlin, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 46/13

Vorliegen eines nur insgesamt kündbaren Mietvertrages über eine Wohnung und eine Garage oder einen Stellplatz; Zulassung einer Revision

BGH, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 374/13

DRsp Nr. 2014/6431

Vorliegen eines nur insgesamt kündbaren Mietvertrages über eine Wohnung und eine Garage oder einen Stellplatz; Zulassung einer Revision

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, unter welchen Umständen ein einheitlicher und deshalb nur insgesamt kündbarer Mietvertrag über eine Wohnung und eine Garage oder einen Stellplatz vorliegt, ist durch das - vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene - Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 (VIII ZR 251/10, NJW 2012, 224) hinreichend geklärt. Auch eine mit der hier vorliegenden Konstellation vergleichbare Fallgestaltung (separate Vertragsurkunde für die auf demselben Grundstück wie die Wohnung gelegene Garage sowie Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen für Wohnung und Garage) war bereits Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZR 254/13, GE 2013, 1650). Die Sache hat daher weder grundsätzliche Bedeutung noch füllt sie einen der weiteren in § 543 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe aus.