BGH - Urteil vom 24.11.2021
VIII ZR 258/19
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 298
NJW-RR 2022, 381
NZM 2022, 178
ZMR 2022, 288
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 226 C 98/18
LG Berlin, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 190/18

Vorliegen eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels einer Mietwohnung

BGH, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 258/19

DRsp Nr. 2022/834

Vorliegen eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels einer Mietwohnung

a) Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Lärm- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, NJW 2020, 2884 Rn. 28; vgl. auch Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 35 ff.).b) Eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien kann nicht mit der Begründung bejaht werden, die Freiheit der Wohnung von Baulärm werde regelmäßig stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Abrede der Mietvertragsparteien (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, aaO Rn. 56 ff.).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 64 - vom 21. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.