OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.05.2020
3 Wx 64/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 883 Abs. 1; BGB § 2301 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2020, 650
ZEV 2020, 656

Vormerkungsfähigkeit von bedingten gegenseitigen Ansprüchen der Miteigentümer eines Grundstücks auf Übertragung des jeweils anderen Miteigentumsanteils

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 64/20

DRsp Nr. 2020/10611

Vormerkungsfähigkeit von bedingten gegenseitigen Ansprüchen der Miteigentümer eines Grundstücks auf Übertragung des jeweils anderen Miteigentumsanteils

Verpflichten sich Miteigentümer eines Grundstücks, jeweils ihren hälftigen Miteigentumsanteil auf den jeweils anderen zu übertragen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Übertragende versterbe und der Erwerber den Übertragenden überlebe und die Pflicht auflösend bedingt sei durch den Erwerb des anderen Miteigentumsanteils und durch die Erklärung des Rücktritts seitens des anderen Beteiligten, wobei die Übertragung im Wege des entgeltlichen Rechtsgeschäfts und außerhalb der Formen des Erbrechts erfolge, so sind die Übertragungsansprüche wegen der zwischen den Beteiligten vereinbarten Überlebensbedingung, bis zu deren Eintritt die Übertragungsansprüche aufgeschoben sein sollen (als gegenseitige Zuwendungsversprechen auf den Todesfall im Sinne von § 2301 BGB) nicht vormerkungsfähig.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 20.000,- €

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 883 Abs. 1; BGB § 2301 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.