BVerwG - Urteil vom 28.07.2021
8 C 33.20
Normen:
PBefG § 8 Abs. 4 S. 1; PBefG § 8a Abs. 1; PBefG § 12 Abs. 1a;
Fundstellen:
BVerwGE 173, 154
D_V 2022, 178
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen G 10 K 1418/14
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 254/17

Vorrang der eigenwirtschaftlichen Erbringung von Verkehrsleistungen im Öffentlichen Personennahverkehr; Genehmigungsfähigkeit des eigenwirtschaftlich zu betreibenden Verkehrs

BVerwG, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 8 C 33.20

DRsp Nr. 2021/17485

Vorrang der eigenwirtschaftlichen Erbringung von Verkehrsleistungen im Öffentlichen Personennahverkehr; Genehmigungsfähigkeit des eigenwirtschaftlich zu betreibenden Verkehrs

1. Der Vorrang der eigenwirtschaftlichen Erbringung von Verkehrsleistungen im Öffentlichen Personennahverkehr (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG) setzt die Genehmigungsfähigkeit des eigenwirtschaftlich zu betreibenden Verkehrs voraus.2. § 8 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG verpflichtet nicht dazu, einen nach Umfang oder Qualität von der geforderten Gesamt- oder Teilleistung abweichenden Verkehr zu genehmigen und dessen Defizite durch Vergabe der Restleistungen als öffentlichen Dienstleistungsauftrag auszugleichen (Schutz vor "Rosinenpicken").

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2019 wird geändert. Die Berufung wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und der im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Im Übrigen trägt die Beigeladene zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

PBefG § 8 Abs. 4 S. 1; PBefG § 8a Abs. 1; PBefG § 12 Abs. 1a;

Gründe

I