BAG - Urteil vom 24.08.2016
5 AZR 129/16
Normen:
ArbZG § 3; BGB § 133; BGB § 134; BGB § 139; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 305b; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 313; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP ArbZG § 3 Nr. 10
BB 2016, 3124
DB 2016, 7
DStR 2017, 12
EzA-SD 2016, 11
NZA 2017, 58
ZIP 2017, 544
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 12/15
ArbG Freiburg, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 478/14

Vorrang der Individualabrede vor Allgemeinen GeschäftsbedingungenTeilnichtigkeit bei Vereinbarungen mit Überschreitung der gesetzlich zulässigen WochenarbeitszeitVergütungsanspruch bei Überschreitung der gesetzlich zulässigen WochenarbeitszeitStörung der Geschäftsgrundlage und Anpassung bei erheblicher Störung des Äquivalenzverhältnisses (Synallagma)

BAG, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 129/16

DRsp Nr. 2016/19461

Vorrang der Individualabrede vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teilnichtigkeit bei Vereinbarungen mit Überschreitung der gesetzlich zulässigen Wochenarbeitszeit Vergütungsanspruch bei Überschreitung der gesetzlich zulässigen Wochenarbeitszeit Störung der Geschäftsgrundlage und Anpassung bei erheblicher Störung des Äquivalenzverhältnisses (Synallagma)

Eine Individualabrede geht Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Dieser Vorrang gilt trotz der fehlenden Verweisung in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf § 305b BGB auch für vorformulierte Einmalbedingungen in Verbraucherverträgen. Orientierungssätze: 1. § 3 ArbZG gibt als Verbotsgesetz iSv. § 134 BGB eine Grenze für das Arbeitszeitvolumen vor, das wirksam als geschuldet vereinbart werden kann. Der Verstoß gegen § 3 ArbZG hat nach § 134 BGB nicht die Nichtigkeit der Arbeitszeitvereinbarung insgesamt, sondern deren Teilnichtigkeit zur Folge. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bleibt eine gegen die gesetzlichen Höchstgrenzen verstoßende Arbeitszeitvereinbarung wirksam. 2. Ein Verstoß gegen § 3 ArbZG führt nicht zum Ausschluss des Vergütungsanspruchs. Der Schutzzweck der Vorschrift gebietet nicht, dem Arbeitnehmer Vergütung für Arbeitsleistungen zu versagen, die der Arbeitgeber über die gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen hinaus in Anspruch genommen hat.