BGH - Urteil vom 27.09.2024
V ZR 48/23
Normen:
BGB § 433 Abs. 1 S. 1; BGB § 577 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2025, 51
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2376/21
OLG Dresden, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 383/22

Vorrang des dinglichen Vorkaufsrechts vor dem Vorkaufsrecht des Mieters; Ansehen der geschiedenen Eheleute als Familienangehörige

BGH, Urteil vom 27.09.2024 - Aktenzeichen V ZR 48/23

DRsp Nr. 2024/13281

Vorrang des dinglichen Vorkaufsrechts vor dem Vorkaufsrecht des Mieters; Ansehen der geschiedenen Eheleute als Familienangehörige

1. Das dingliche Vorkaufsrecht genießt jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zu Gunsten eines Familienangehörigen im Sinne von § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde. Dieser Vorrang des dinglichen Vorkaufsrechts des Familienangehörigen gilt auch dann, wenn es erst nach Überlassung der Wohnung an den Mieter bestellt wurde. 2. Eheleute sind auch dann als Familienangehörige im Sinne dieser Regelung anzusehen, wenn sie geschieden sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. März 2023 aufgehoben, soweit darin über die Teilabweisung des Klageantrags zu 7 und die Abweisung des Klageantrags zu 11 hinaus zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1 S. 1; BGB § 577 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand