BGH - Urteil vom 12.02.1992
XII ZR 7/91
Normen:
BGB §§ 559, 929, 930 ;
Fundstellen:
BB 1992, 670
BGHR BGB § 559 Warenlager 1
BGHR BGB § 930 Raumsicherungsübereignung 1
BGHZ 117, 200
DB 1992, 1233
DRsp I(133)478b
DRsp I(150)322c (Ls)
EWiR § 559 BGB 1/92, 443
JuS 1992, 695
MDR 1992, 578
NJW 1992, 1156
WM 1992, 600
WuM 1992, 247
ZIP 1992, 390
ZMR 1992, 186

Vorrang des Vermieterpfandrechts an Warenlager

BGH, Urteil vom 12.02.1992 - Aktenzeichen XII ZR 7/91

DRsp Nr. 1993/809

Vorrang des Vermieterpfandrechts an Warenlager

»Verfügt der Mieter während der Mietzeit durch einen Raumsicherungsübereignungsvertrag zugunsten eines Kreditgebers über (gegenwärtiges oder künftiges) Eigentum an einer in einen bestimmten Mietraum eingebrachten Sachgesamtheit (Warenlager), bleibt der Vorrang des bestehenden Vermieterpfandrechts unberührt; dieses erstreckt sich daher auch auf solche Einzelteile des Warenlagers, die erst nach der Sicherungsübereignung dem Warenbestand zugeführt werden.«

Normenkette:

BGB §§ 559, 929, 930 ;

Tatbestand:

Die Kläger vermieteten mit Vertrag vom 7. Juni 1984 an Dieter S. einen Laden mit Nebenräumen zum Betrieb eines Möbelgeschäftes. S. nahm bei der beklagten Bank einen Kredit auf, zu dessen Sicherung er ihr durch Sicherungsvertrag vom 10. Oktober 1985 »sämtliche Waren, insbesondere Möbel und Möbelteile sowie Kunstgewerbegegenstände«, die sich »gegenwärtig in den Sicherungsräumen« - nämlich den Geschäfts und Lagerräumen in L., H.straße - »befinden oder künftig dorthin verbracht werden«, übereignete. Nr. 5 des Vertrages lautet: