Die Kläger vermieteten mit Vertrag vom 7. Juni 1984 an Dieter S. einen Laden mit Nebenräumen zum Betrieb eines Möbelgeschäftes. S. nahm bei der beklagten Bank einen Kredit auf, zu dessen Sicherung er ihr durch Sicherungsvertrag vom 10. Oktober 1985 »sämtliche Waren, insbesondere Möbel und Möbelteile sowie Kunstgewerbegegenstände«, die sich »gegenwärtig in den Sicherungsräumen« - nämlich den Geschäfts und Lagerräumen in L., H.straße - »befinden oder künftig dorthin verbracht werden«, übereignete. Nr. 5 des Vertrages lautet:
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|