BGH - Versäumnisurteil vom 21.09.2005
XII ZR 312/02
Normen:
BGB § 566 (a.F.) § 305b § 307 ; AGBG § 4 § 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 77
BGHZ 164, 133
JuS 2006, 371
MDR 2006, 508
NJ 2006, 177
NZM 2006, 59
WM 2005, 2406
ZMR 2006, 104
ZfIR 2006, 206
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 02.12.2002
LG Rostock,

Vorrang von mündlichen Individualvereinbarungen vor einer Schriftformklausel in einem langfristigen Geschäftsraummietvertrag

BGH, Versäumnisurteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen XII ZR 312/02

DRsp Nr. 2005/19812

Vorrang von mündlichen Individualvereinbarungen vor einer Schriftformklausel in einem langfristigen Geschäftsraummietvertrag

»Nachträgliche mündliche Individualvereinbarungen haben auch vor Schriftformklauseln in Formularverträgen über langfristige Geschäftsraummietverhältnisse Vorrang.«

Normenkette:

BGB § 566 (a.F.) § 305b § 307 ; AGBG § 4 § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht rückständige Miete geltend.

Er vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 7. Oktober 1999 Geschäftsräume zu einem monatlichen Mietzins von 2.900 DM zuzüglich MWSt an den Beklagten. § 21 Nr. 4 Satz 1 des Mietvertrages lautet:

"Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung."

In den Jahren 2000 und 2001 zahlte der Beklagte lediglich eine reduzierte Miete mit der Begründung, die Parteien hätten sich nachträglich auf eine monatliche Miete von 2.000 DM netto geeinigt.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der aufgelaufenen Rückstände in Höhe von 14.040 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsbetrages ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe: