BFH - Urteil vom 11.12.2003
V R 48/02
Normen:
UStG (1993) §§ 1 2 4 Nr. 12 lit. a § § 9, 10 Abs. 5 Nr. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 Art. 17 ;
Fundstellen:
BB 2004, 589
BFH/NV 2004, 595
BFHE 204, 349
BStBl II 2006, 384
DB 2004, 632
DStR 2004, 498
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 127/00

Vorsteuerabzug bei Vermietung an Ehegatten

BFH, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen V R 48/02

DRsp Nr. 2004/3132

Vorsteuerabzug bei Vermietung an Ehegatten

»1. Das Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UStG 1993 wird durch die "wirtschaftliche Tätigkeit" des Unternehmens i.S. des Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG geprägt. Die dort genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten können mehrere aufeinander folgende Handlungen umfassen. Eine derartige Tätigkeit kann auch beim Umbau eines Gebäudes in ein Hotelgrundstück vorliegen, wenn der Eigentümer beabsichtigt, es an einen Hotelier zu verpachten und dieser das Grundstück zunächst nutzen darf, ohne eine Pacht zu zahlen. Entscheidend ist, dass der Unternehmer die Aufwendungen für das Grundstück in der ernsthaften Absicht tätigt, das Grundstück unternehmerisch zu nutzen.2. Im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht bereits dann zu verneinen, wenn über Leistung und Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht vertragsgemäß vollzogen werden, oder wenn die Vereinbarungen nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist.3. Der Steuerpflichtige kann sich wegen der Unvereinbarkeit der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993 mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG unmittelbar auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.«

Normenkette:

UStG (1993) §§ 1 2 4 Nr. 12 lit. a § § 9, 10 Abs. 5 Nr. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 ;