LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.07.2019
10 Sa 82/19
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 9377/17

Vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit für die Dauer von dreißig Monaten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 82/19

DRsp Nr. 2019/15138

Vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit für die Dauer von dreißig Monaten

1) Eine Arbeitszeitverkürzung um 2,5 Stunden mit einem 20%igem Lohnausgleich für 30 Monate ist vorübergehend im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. 2) Ein individueller Günstigkeitsvergleich zwischen einer Betriebsvereinbarung und einem Arbeitsvertrag ergibt die Anwendung der Betriebsvereinbarung, wenn einem Kündigungsschutz für 46 Monate eine Vergütungsreduzierung von netto ca. 3,5 % für 30 Monate gegenüber steht.

Ob eine Arbeitszeitverkürzung nur vorübergehend oder doch dauerhaft ist, hängt davon ab, ob nach einem bestimmten Zeitraum zu der bisherigen Arbeitszeit zurückgekehrt werden soll und das alte Arbeitszeitgefüge prägend bleibt. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel muss immer transparent sein, also zumindest so formuliert sein, dass deren Inhalt bestimmbar ist.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2018 - 63 Ca 9377/17 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.760,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand: