OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.01.1998
3 Wx 492/97
Normen:
WEG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)307e-f
NJW-RR 1998, 1023
NZM 1998, 487
OLGReport-Düsseldorf 1998, 199
WuM 1998, 311
ZMR 1998, 306
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 238/97
AG Moers - 2 II 37/95 WEG ,

Vorzeitige Abberufung des Verwalters bei Verschweigen von Versicherungsprovisionen

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.01.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 492/97

DRsp Nr. 1998/3558

Vorzeitige Abberufung des Verwalters bei Verschweigen von Versicherungsprovisionen

»1. Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist gegeben, wenn der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft verschweigt, daß er für den Abschluß der erforderlichen Versicherungsverträge für die Gemeinschaft von der Versicherungsgesellschaft Provisionen in erheblichem Umfang erhalten hat.2. Dasselbe gilt, wenn der Verwalter ausdrücklichen Weisungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zuwider handelt sowie einem wiederholten Verlangen der Wohnungseigentümer nach Einberufung einer Eigentümerversammlung nicht Folge leistet.«

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 26.10.1993 mit Wirkung ab 01.11.1993 auf die Dauer von fünf Jahren zum Verwalter der Wohnungseigentumsanlage bestellt worden.

Zu der Anlage gehören vier Wohnungen, von denen je eine den Beteiligten zu 2 bis 5 als Sondereigentum gehört, sowie insgesamt sieben Teileigentumseinheiten (Ladenlokale und Praxisräume) und vier Parkdecks mit insgesamt 108 Einstellplätzen, die der Beteiligte zu 5 ebenso wie die ihm gehörende Wohnung durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung am 05.12.1994 erwarb.