BGH - Urteil vom 09.09.2020
VIII ZR 71/19
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 285 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2022, 488
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 443/16
OLG Düsseldorf, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 70/18

Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs; Zustehen der den Wiederbeschaffungswert und den Ablösewert übersteigenden Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung dem Leasingnehmer

BGH, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 71/19

DRsp Nr. 2021/564

Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs; Zustehen der den Wiederbeschaffungswert und den Ablösewert übersteigenden Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung dem Leasingnehmer

Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 18; Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. September 2020 - VIII ZR 389/18, zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2019 - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 1 zur Zahlung von mehr als 10.132,46 € verurteilt worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2017 im vorbezeichneten Umfang abgeändert.

Die Beklagte zu 1 bleibt verurteilt, an die Klägerin 10.132,46 € zu zahlen.