BGH - Urteil vom 09.09.2020
VIII ZR 255/19
Normen:
BGB § 275; BGB § 285; BGB § 535; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2753
DB 2021, 676
WM 2022, 297
r+s 2021, 81
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 415/18
OLG Köln, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 42/19

Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs); Anspruch des Leasingnehmers auf die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung

BGH, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 255/19

DRsp Nr. 2020/17605

Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs); Anspruch des Leasingnehmers auf die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung

Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 18; Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. September 2020 - VIII ZR 389/18, zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich eines Betrags in Höhe von 28.966,39 € sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.141,90 €, jeweils nebst Zinsen, zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.