BGH - Urteil vom 18.04.2018
XII ZR 76/17
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 2;
Fundstellen:
ZMR 2019, 121
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 437/15
OLG Frankfurt/Main, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 174/16

Vorzeitiges Beenden des Mietverhältnisses der Parteien eines Mietvertrags durch einen Aufhebungsvertrag bei Abschluss eines Untermietvertrags durch den Mieter; Sittenwidrigkeit des Abschlusses eines Mietaufhebungsvertrags hinsichtlich Kündigungsrechts des Hauptmieters gegen den Dritten

BGH, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen XII ZR 76/17

DRsp Nr. 2018/17661

Vorzeitiges Beenden des Mietverhältnisses der Parteien eines Mietvertrags durch einen Aufhebungsvertrag bei Abschluss eines Untermietvertrags durch den Mieter; Sittenwidrigkeit des Abschlusses eines Mietaufhebungsvertrags hinsichtlich Kündigungsrechts des Hauptmieters gegen den Dritten

a) Die Parteien eines Mietvertrags können grundsätzlich das Mietverhältnis auch dann jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) vorzeitig beenden, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat.b) In diesen Fällen ist der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags in der Regel nicht sittenwidrig, wenn dem Hauptmieter gegen den Dritten ein Kündigungsrecht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2017 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden wurde. Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2016 zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auch insoweit zurückgewiesen.