BFH - Urteil vom 17.12.2003
IX R 105/00
Normen:
AO § 42 ; EStG § 9 § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1273
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen III 411/99

VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen IX R 105/00

DRsp Nr. 2004/11114

VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

1. Zu den Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen.2. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts liegt bei Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen nicht schon deshalb vor, weil ein bestehendes Nießbrauchsrecht aufgegeben und sodann zwischen Wohnungsrechtsinhaber und Eigentümer - ein fremdüblicher - Mietvertrag abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt wird.3. Die Gewährung eines Bau- oder Anschaffungsdarlehens unter volljährigen, wirtschaftlich voneinander unabhängigen Verwandten bietet für sich allein regelmäßig keinen Anlass für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 9 § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1994 und 1995 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Im Jahre 1992 erwarben der Kläger und seine Eltern ein Grundstück zu je 1/3. Im folgenden Jahr übertrugen die Eltern ihre Miteigentumsanteile den Klägern in der Weise, dass beide zu gleichen Teilen Eigentümer des Grundstücks wurden. Gleichzeitig verpflichteten sich die Kläger, den Eltern unentgeltlich und auf Lebenszeit ein im Grundbuch einzutragendes Wohnungsrecht einzuräumen.