BFH - Urteil vom 17.12.2003
IX R 11/01
Normen:
AO § 42 ; EStG § 9 § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1275
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 6776/97

VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen IX R 11/01

DRsp Nr. 2004/11115

VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

1. Zu den Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen.2. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts bei Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen liegt nicht schon deshalb vor, weil das Objekt vor der Vermietung vom jetzigen Mieter gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen wurde.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 9 § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1995 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Kläger erhielt von seinem Vater im Mai 1985 im Wege vorweggenommener Erbfolge ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Nach § 4 des Übertragungsvertrages hatte der Kläger seinen Eltern auf deren Lebenszeit als dauernde Last --gemäß § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) abänderbar-- einen monatlichen Betrag in Höhe von 315 DM zu zahlen. Zur Sicherung der dauernden Last war eine Reallast am übertragenen Grundbesitz für die Eltern als Gesamtberechtigte gemäß § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu bestellen.