I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt seit Juli 1988 den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund eines Hofüberlassungsvertrages. Danach sollte das Eigentum nach dem 30. Dezember 1999, spätestens aber mit dem Tod seines Vaters erfolgen; der Besitz ist zum 1. Juli 1988 übergegangen. Nach dem Überlassungsvertrag wurden als Altenteilsrechte bestellt:
1. Monatliche Barleistung in Höhe von 1 000 DM, abänderbar nach § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO),
2. Unentgeltliches Wohnungsrecht an dem Hausgrundstück mit dem Recht der Eltern des Klägers, vier Wohnräume im Erdgeschoss des Hauses zu nutzen.
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