I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Zahnarzt. Ihm gehört ein Einfamilienhaus, in dem er und seine Eltern wohnen. Drei Räume, ein WC und ein Bad hat der Kläger an seine Eltern vermietet. Küche und Diele dürfen seine Eltern nach dem Mietvertrag zur Hälfte mitbenutzen. Der Kläger selbst bewohnt das Dachgeschoss des Hauses, in dem sich sein Hauptwohnbereich, ein Bad und eine kleine Küche befinden. Sein Schlafzimmer und ein (von ihm kaum genutztes) Wohnzimmer sowie das Schlafzimmer seiner Eltern und ein Gästezimmer liegen im Obergeschoss.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, den Mietvertrag der Besteuerung zugrunde zu legen und die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
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