BFH - Beschluss vom 18.05.2004
IX B 112/03
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 12 § 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1262
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 228/02

VuV: Vermietung von Räumlichkeiten eines EFH an nahe Angehörige

BFH, Beschluss vom 18.05.2004 - Aktenzeichen IX B 112/03

DRsp Nr. 2004/11961

VuV: Vermietung von Räumlichkeiten eines EFH an nahe Angehörige

1. Zu den Anforderungen an Verträge über die Vermietung von Räumen an nahe Angehörige.2. Die Sphären der Vermieter einerseits und der Mieter andererseits müssen hinreichend deutlich voneinander abgegrenzt sein. Zwischen einander fremden Vertragspartnern eines Mietvertrages ist es nicht üblich, dass der Vermieter die vermieteten Räume in nicht unerheblichem Umfang selbst benutzt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 12 § 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Zahnarzt. Ihm gehört ein Einfamilienhaus, in dem er und seine Eltern wohnen. Drei Räume, ein WC und ein Bad hat der Kläger an seine Eltern vermietet. Küche und Diele dürfen seine Eltern nach dem Mietvertrag zur Hälfte mitbenutzen. Der Kläger selbst bewohnt das Dachgeschoss des Hauses, in dem sich sein Hauptwohnbereich, ein Bad und eine kleine Küche befinden. Sein Schlafzimmer und ein (von ihm kaum genutztes) Wohnzimmer sowie das Schlafzimmer seiner Eltern und ein Gästezimmer liegen im Obergeschoss.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, den Mietvertrag der Besteuerung zugrunde zu legen und die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.