BGH - Urteil vom 05.12.2018
VIII ZR 271/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 150
NJW 2019, 507
NZM 2019, 136
ZMR 2019, 189
Vorinstanzen:
AG Reinbek, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 682/14
LG Lübeck, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 107/17

Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb bei unzureichender Lüftung und Heizung bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung als Sachmangel der Wohnung; Bestimmen der Zumutbarkeit der Beheizung und Lüftung einer Wohnung durch den Mieter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls

BGH, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 271/17

DRsp Nr. 2019/1846

Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb bei unzureichender Lüftung und Heizung bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung als Sachmangel der Wohnung; Bestimmen der Zumutbarkeit der Beheizung und Lüftung einer Wohnung durch den Mieter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls

a) Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb - bei unzureichender Lüftung und Heizung - bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (im Anschluss an die st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 11; vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 15; vom 18. Dezember 2013 - XII ZR 80/12, NJW 2014, 685 Rn. 20; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 67/18, zur Veröffentlichung vorgesehen; jeweils mwN).