BGH - Beschluß vom 06.12.2000
XII ZR 167/98
Normen:
BGB § 568 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Wahrnehmung einer Verlängerungsoption bei Mietvertrag mit fester Laufzeit

BGH, Beschluß vom 06.12.2000 - Aktenzeichen XII ZR 167/98

DRsp Nr. 2000/10488

Wahrnehmung einer Verlängerungsoption bei Mietvertrag mit fester Laufzeit

Haben die Mietvertragsparteien eine feste Laufzeit des Vertrages vereinbart und dem Mieter eine Verlängerungsoption eingeräumt, ohne hierfür eine Frist zur Geltendmachung vorzusehen, so ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, daß die Option bis zum Ablauf des befristeten Mietvertrages ausgeübt werden muß. Denn es liegt im schützenswerten Interesse des Vermieters, der dem Mieter die Verlängerungsoption eingeräumt hat, bis zum Ablauf des Mietvertrages zu wissen, ob er sich auf eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Mieter einstellen muß. Eine Ausübung der Option nach Ablauf des Mietvertrages ist auch im Hinblick auf die Regelung des § 568 BGB ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 568 ;

Gründe: