BGH - Urteil vom 17.11.2000
V ZR 487/99
Normen:
EGBGB Art. 237 § 2 ; EinigVtr Art. 22; VZOG § 8 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VIZ 2001, 160
ZEV 2001, 244
ZMR 2001, 264
ZfIR 2001, 291
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Wahrung der Ausschlußfrist durch Klageerhebung

BGH, Urteil vom 17.11.2000 - Aktenzeichen V ZR 487/99

DRsp Nr. 2000/10511

Wahrung der Ausschlußfrist durch Klageerhebung

»a) Die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ist vom Grundstückseigentümer gleicherweise durch die Klage gegen den nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums Berechtigten wie gegen den nach dem Vermögenszuordnungsgesetz Verfügungsberechtigten gewahrt. b) Die Beteiligung ehemaligen Volkseigentums an einem Nachlaß, zu dem zur Wohnungsversorgung genutzte Grundstücke zählen, ist nicht nach Art. 22 Abs. 4 EinigVtr in das Eigentum der Kommune übergegangen; dies gilt auch, wenn solche Grundstücke alleiniger Nachlaßgegenstand waren. c) Die Ausschlußfristen des Art. 237 § 2 EGBGB wurden durch Einreichung der Klage am 30. September 1998 gewahrt, wenn die Zustimmung "demnächst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) erfolgt ist.«

Normenkette:

EGBGB Art. 237 § 2 ; EinigVtr Art. 22; VZOG § 8 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;

Tatbestand: