BGH - Versäumnisurteil vom 27.11.2024
VIII ZR 155/23
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 3; BGB § 126a Abs. 1; BGB § 568 Abs. 1; ZPO § 130e; ZPO § 173 Abs. 2; ZPO § 173 Abs. 4;
Fundstellen:
MietRB 2025, 31
CR 2025, 132
ZIP 2025, 325
WRP 2025, 398
ZIP 2025, 564
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 11.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 203 C 31/22
LG Bonn, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 97/22

Wahrung der elektronischen Form bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung; Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung

BGH, Versäumnisurteil vom 27.11.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 155/23

DRsp Nr. 2025/525

Wahrung der elektronischen Form bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung; Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung

a) Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend, dass die Willenserklärung formgerecht abgegeben wurde; diese muss dem Erklärungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. Für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung ist es daher erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden und damit die Echtheit des Dokuments prüfen kann. b) Diese Voraussetzungen sind in dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 130e ZPO am 17. Juli 2024 erfüllt, wenn in einem Zivilprozess ein elektronischer Schriftsatz mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur, der eine empfangsbedürftige Willenserklärung enthält, vom Gericht unter Aufrechterhaltung der elektronischen Signatur elektronisch an den Empfänger der Willenserklärung weitergeleitet wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. Juni 2023 aufgehoben.