Die Klägerin mietete im Jahre 1993 von der Beklagten ein Ladenlokal in dem Einkaufszentrum "S." in H. an. Am 20. Juli 1993 übersandte die Klägerin der Beklagten ein aus mehreren Teilen und einigen Anlagen bestehendes Mietvertragsangebot. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte jeden Teil der Urkunde unterschrieben. Die verschiedenen Teile und die Anlagen waren durch Schnur und Siegel fest miteinander verbunden. Die Mietdauer sollte zehn Jahre betragen. In dem Begleitschreiben heißt es, die Klägerin fühle sich bis zum 30. November 1993 an ihr Vertragsangebot gebunden.
Die Vertreter der Beklagten unterschrieben unter dem Datum des 20. September 1993 jeden Teil der Urkunde, brachten aber über ihren Unterschriften jeweils den Zusatz an: "gilt nur im Zusammenhang mit unserem Schreiben vom 20.9.93".
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