BGH - Urteil vom 18.10.2000
XII ZR 179/98
Normen:
BGB § 566, § 150 Abs. 2, § 126 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 207
NJW 2001, 221
NJW-RR 2001, 298
NZM 2001, 42
WM 2000, 2553
ZMR 2001, 97
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Wahrung der Schriftform bei Abschluß eines Mietvertrages

BGH, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen XII ZR 179/98

DRsp Nr. 2000/9748

Wahrung der Schriftform bei Abschluß eines Mietvertrages

»Zu den Anforderungen an die Wahrung der gesetzlichen Schriftform, wenn ein in Form eines fertigen Vertragsentwurfs gemachtes Angebot zum Abschluß eines Mietvertrages nur mit Änderungen angenommen wird und der Vertragspartner diesen Änderungen zustimmt.«

Normenkette:

BGB § 566, § 150 Abs. 2, § 126 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin mietete im Jahre 1993 von der Beklagten ein Ladenlokal in dem Einkaufszentrum "S." in H. an. Am 20. Juli 1993 übersandte die Klägerin der Beklagten ein aus mehreren Teilen und einigen Anlagen bestehendes Mietvertragsangebot. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte jeden Teil der Urkunde unterschrieben. Die verschiedenen Teile und die Anlagen waren durch Schnur und Siegel fest miteinander verbunden. Die Mietdauer sollte zehn Jahre betragen. In dem Begleitschreiben heißt es, die Klägerin fühle sich bis zum 30. November 1993 an ihr Vertragsangebot gebunden.

Die Vertreter der Beklagten unterschrieben unter dem Datum des 20. September 1993 jeden Teil der Urkunde, brachten aber über ihren Unterschriften jeweils den Zusatz an: "gilt nur im Zusammenhang mit unserem Schreiben vom 20.9.93".