KG - Urteil vom 05.03.1998
8 U 7326/96
Normen:
BGB §§ 566, 537 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 943
NZM 1998, 369
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 9/96

Wahrung der Schriftform bei mehreren Schriftstücken; Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften; Höhe der Fensterbrüstungen

KG, Urteil vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 8 U 7326/96

DRsp Nr. 2001/10114

Wahrung der Schriftform bei mehreren Schriftstücken; Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften; Höhe der Fensterbrüstungen

Die Wahrung der Schriftform setzt nicht notwendig eine körperliche Verbindung der einzelnen Seiten des Mietvertrages voraus, vielmehr kann die erforderliche Einheitlichkeit der Urkunde auch auf andere Weise, z.B. durch eine einheitliche Gestaltung, erzielt werden.

Normenkette:

BGB §§ 566, 537 ;

Tatbestand:

Die zulässige Berufung des Klägers und die (unselbständige) Anschlussberufung der Beklagten richten sich gegen das am 29. August 1996 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin. Auf dieses Urteil wird zur näheren Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen.