Die zulässige Berufung des Klägers und die (unselbständige) Anschlussberufung der Beklagten richten sich gegen das am 29. August 1996 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin. Auf dieses Urteil wird zur näheren Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen.
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