BGH - Urteil vom 06.11.2020
LwZR 5/19
Normen:
BGB § 550; BGB § 585a;
Fundstellen:
BB 2021, 129
MDR 2021, 477
MietRB 2021, 79
NJW-RR 2021, 244
NZG 2021, 557
NZM 2021, 142
ZIP 2021, 129
ZMR 2021, 473
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 16.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Lw 20/18
OLG Thüringen, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen U 900/18

Wahrung der Schriftform bei Unterzeichnung eines für längere Zeit als zwei Jahre abgeschlossenen Landpachtvertrags durch einen Gesellschafter für die GbR ohne einen die alleinige Vertretung der Gesellschaft anzeigenden Zusatz (hier: Firmenstempel); Nennung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Pächterin im Rubrum des Vertrags ohne Angabe zu den Vertretungsverhältnissen

BGH, Urteil vom 06.11.2020 - Aktenzeichen LwZR 5/19

DRsp Nr. 2021/1005

Wahrung der Schriftform bei Unterzeichnung eines für längere Zeit als zwei Jahre abgeschlossenen Landpachtvertrags durch einen Gesellschafter für die GbR ohne einen die alleinige Vertretung der Gesellschaft anzeigenden Zusatz (hier: Firmenstempel); Nennung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Pächterin im Rubrum des Vertrags ohne Angabe zu den Vertretungsverhältnissen

Ist im Rubrum eines für längere Zeit als zwei Jahre abgeschlossenen Landpachtvertrags als Vertragspartei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Angabe zu den Vertretungsverhältnissen aufgeführt und unterzeichnet für diese ein Gesellschafter ohne einen die alleinige Vertretung der Gesellschaft anzeigenden Zusatz wie etwa einen Firmenstempel, ist die in § 585a BGB vorgesehene Schriftform nicht gewahrt (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - XII ZR 35/11, NJW 2013, 1082 f.).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Oktober 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit geändert, als der erstmals in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag abgewiesen worden ist.