KG - Urteil vom 30.11.2020
8 U 1042/20
Normen:
BGB § 550; BGB § 164;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 354/17

Wahrung der Schriftform bei Unterzeichnung eines Mietvertrages durch einen Vertreter mit dem Zusatz i.A.

KG, Urteil vom 30.11.2020 - Aktenzeichen 8 U 1042/20

DRsp Nr. 2021/5595

Wahrung der Schriftform bei Unterzeichnung eines Mietvertrages durch einen Vertreter mit dem Zusatz "i.A."

Eine Unterzeichnung als Vertreter kann auch mit dem Zusatz „i.A." kenntlich gemacht werden, insbesondere wenn ein Firmenstempel des Vertretenen beigedrückt ist. Die Form des § 550 BGB ist dann insoweit gewahrt.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 8.6.2020 - 12 O 354/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Mietvertrag vom 12.7.2004, Mietvertragsnummer: XXXX/XXXXX-XX-XX, durch die Kündigung der Klägerin vom 23.5.2017 nicht zum 31.12.2017 und durch die Kündigungen vom 23.4.2019, vom 27.5.2019 und 02.09.2020 nicht fristlos beendet wurde und ungekündigt mindestens bis zum 30.6.2024 fortbesteht.

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 15.283,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hierauf seit dem 21.11.2017 zu zahlen.

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.698,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab 21 .1 1.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.