Wahrung der Schriftform einer Nachtragsvereinbarung zu einem in der ehemaligen DDR abgeschlossenen Miet- oder Pachtvertrag
BGH, Urteil vom 14.04.1999 - Aktenzeichen XII ZR 60/97
DRsp Nr. 1999/6041
Wahrung der Schriftform einer Nachtragsvereinbarung zu einem in der ehemaligen DDR abgeschlossenen Miet- oder Pachtvertrag
»Wird ein vor dem Beitritt in der DDR abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag nach dem Beitritt durch eine schriftliche Nachtragsvereinbarung abgeändert, ist die sog. Auflockerungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 - WM 1992, 1160), nach der die gesetzliche Schriftform für das gesamte Vertragswerk gewahrt ist, wenn die Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung der Nachträge bei den Regelungen des Ursprungsvertrages bleiben, jedenfalls dann anwendbar, wenn der unter der Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR abgeschlossene Ursprungsvertrag den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Schriftform genügt.«