BGH - Urteil vom 18.12.2002
XII ZR 253/01
Normen:
BGB § 566 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 525
GuT 203, 131
NJW 2003, 1248
WM 2003, 801
WuM 2003, 417
ZMR 2003, 337
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages; Bezugnahme auf Anlagen

BGH, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen XII ZR 253/01

DRsp Nr. 2003/4112

Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages; Bezugnahme auf Anlagen

»Werden Essentialia des Mietvertrages in Anlagen ausgelagert, auf die im Mietvertrag Bezug genommen wird, so muß zur Wahrung der Schriftform die Anlage im Mietvertrag so genau bezeichnet werden, daß eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist (Fortführung von Senatsurteilen BGHZ 136, 357; 142, 158).«

Normenkette:

BGB § 566 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten restliche Ansprüche aus einem Untermietvertrag für die Zeit von Januar 1998 bis einschließlich Juni 1999 geltend.

Die Eheleute Kurt und Wilma W. vermieteten mit schriftlichem Vertrag für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 2000 ein Ladenlokal an die Firma S. GmbH & Co. KG. Diese vermietete das Objekt mit schriftlichem Untermietvertrag vom 28. Januar 1994 an den Kläger. Ziffer 2 dieses Untermietvertrages lautet:

"Der Untermieter verpflichtet sich, sämtliche sich aus diesem Unter-Mietvertrag als Anlage beigefügten Mietvertrag zwischen den Eheleuten W. und der Firma K. S. ergebenden Verpflichtungen in eigener Verantwortung als eigene Pflichten zu übernehmen und dafür zu haften."

Der Kläger vermietete die Räumlichkeiten mit schriftlichem "Unter-Mietvertrag" vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. September 2000 an die Beklagten weiter. Ziffer 4 dieses Vertrages lautet: