BGH - Beschluß vom 14.12.2005
XII ZR 67/02
Normen:
BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 19.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1485/97
LG Erfurt, vom 23.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2819/95

Wahrung der Schriftform in einem langfristigen Mietvertrag

BGH, Beschluß vom 14.12.2005 - Aktenzeichen XII ZR 67/02

DRsp Nr. 2006/1043

Wahrung der Schriftform in einem langfristigen Mietvertrag

Wird in einem langfristigen Mietvertrag nachträglich mündlich die Zahl der vermieteten Räume verringert, so ist die Schriftform nicht mehr gewahrt.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Soweit die Anhörungsrüge geltend macht, die Rechtsfrage, ob auch das konkretisierende "Minus" sich rechtlich als "etwas anderes" darstellt, sei bislang nicht abschließend beantwortet und im Übrigen, wie mit der Nichtzulassungsbeschwerde vertreten, abweichend zu beantworten, missversteht sie den angegriffenen Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005.

Rdn. 3 dieses Beschlusses legt dar, in welcher Weise die mündliche Vereinbarung der Parteien vom Inhalt des schriftlich Vereinbarten abweicht, wobei dieser Inhalt sich aus der - von der Nichtzulassungsbeschwerde geteilten - Auslegung durch das Berufungsgericht ergibt.