BGH - Beschluss vom 27.10.2010
XII ZR 128/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 252 S. 2; ZPO § 287; ZPO § 544 Abs. 7;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1/09
LG Oldenburg, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3000/07

Wahrung des rechtlichen Gehörs trotz Stellung überspannter Anforderungen an den Vortrag eines Beteiligten zu dem zu erwartenden entgangenen Gewinn aufgrund einer Nichtüberlassung von Mieträumen zum vertragsgemäßen Gebrauch

BGH, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen XII ZR 128/09

DRsp Nr. 2010/19860

Wahrung des rechtlichen Gehörs trotz Stellung überspannter Anforderungen an den Vortrag eines Beteiligten zu dem zu erwartenden entgangenen Gewinn aufgrund einer Nichtüberlassung von Mieträumen zum vertragsgemäßen Gebrauch

Zur Darlegung des entgangenen Gewinns eines Selbständigen im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung nach § 252 S. 2 BGB genügt es, die Tatsachen vorzutragen, die an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren anknüpfen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juni 2009 zugelassen, soweit das Oberlandesgericht die Widerklage in Höhe von 44.338,58 € (entgangener Gewinn) und die Feststellungswiderklage abgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage in Höhe von 44.338,58 € (entgangener Gewinn) und die Feststellungswiderklage abgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 252 S. 2; ZPO § 287; ZPO § 544 Abs. 7;

Gründe