1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.02.2016, Az.:
2. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Parteien besteht Streit ob mit dem Kläger eine Vergütung mit einem Mindestabstand zum höchsten Tariflohn vereinbart war und in welcher Höhe dem Kläger dementsprechend Vergütungsansprüche für das Jahr 2014 zustehen.
Der Kläger ist seit dem 16.09.1985 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt und seit 01.11.2005 Mitglied in der IG-Metall. Die Beklagte hat eine sog. OT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband.
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