LAG München - Urteil vom 16.11.2016
5 Sa 222/16
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3108/15

Wahrung des Tarifabstands im außertariflichen ArbeitsverhältnisUnbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei unzureichenden Darlegungen zur arbeitsvertraglichen Vereinbarung des Tarifabstandes

LAG München, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 222/16

DRsp Nr. 2018/14671

Wahrung des Tarifabstands im außertariflichen Arbeitsverhältnis Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei unzureichenden Darlegungen zur arbeitsvertraglichen Vereinbarung des Tarifabstandes

Die Bezeichnung als AT-/ÜT-Mitarbeiter begründet bei nicht tarifgebundenen Parteien nur dann einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Wahrung eines Tarifabstands, wenn besondere Anhaltspunkte für einen so weitreichenden Bindungswillen hinzukommen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.02.2016, Az.: 17 Ca 3108/15 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit ob mit dem Kläger eine Vergütung mit einem Mindestabstand zum höchsten Tariflohn vereinbart war und in welcher Höhe dem Kläger dementsprechend Vergütungsansprüche für das Jahr 2014 zustehen.

Der Kläger ist seit dem 16.09.1985 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt und seit 01.11.2005 Mitglied in der IG-Metall. Die Beklagte hat eine sog. OT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband.