LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.04.2016
3 Sa 529/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 899/15

Wahrung tariflicher Ausschlussfrist durch Geltendmachung des Anspruchs vor dessen EntstehungAuslegung einer auflösend bedingten arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel zur Weitergabe tariflicher Lohnerhöhungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 529/15

DRsp Nr. 2016/12777

Wahrung tariflicher Ausschlussfrist durch Geltendmachung des Anspruchs vor dessen Entstehung Auslegung einer auflösend bedingten arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel zur Weitergabe tariflicher Lohnerhöhungen

1. Der Wortlaut einer auflösenden Bedingung im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel ist mit der Formulierung „dies gilt dann nicht mehr, wenn“ und „nicht mehr tarifgebunden ist“ eindeutig und ausschließlich zukunftsbezogen gefasst, so dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vereinbarte dynamische Weitergeltung der tarifvertraglichen Vorschriften von vornherein bereits wegen der bei Vertragsschluss fehlenden Tarifbindung der Arbeitgeberin nicht zu Stande kommen sollte. 2. Eine tarifliche Ausschlussfrist kann ausnahmsweise durch Geltendmachung des Anspruchs auch vor dessen Entstehung gewahrt werden, wenn der Zweck der tariflichen Ausschlussfrist auch dann erreicht wird und die Arbeitgeberin folglich unzweifelhaft erkennen kann, welche Ansprüche die Arbeitnehmerin geltend macht und von welchen tatsächlichen und rechtlichen Umständen diese Ansprüche abhängen.