BGH - Urteil vom 09.04.2008
VIII ZR 286/06
Normen:
BGB § 558 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 3 § 559 § 560 ;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 127/05
AG Görlitz, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 1106/04

Wartefrist für Mieterhöhungen bei Wohnraummodernisierung

BGH, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 286/06

DRsp Nr. 2008/10955

Wartefrist für Mieterhöhungen bei Wohnraummodernisierung

Die in § 558 Abs. 1 S. 3 BGB vorgesehene Ausnahme für Mieterhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB gilt auch für eine einvernehmliche Mieterhöhung wegen vom Vermieter durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen (BGH - VIII ZR 285/06 - 18.07.2007).

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 3 § 559 § 560 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB.

Die Beklagten haben von der Klägerin eine 58,97 qm große Wohnung in G. gemietet. Die Miete betrug 237,16 EUR zuzüglich Nebenkosten.

Mit Schreiben vom 20. März 2003 machte die Klägerin wegen im Einzelnen dargelegter Modernisierungsmaßnahmen eine auf § 559 BGB gestützte Mieterhöhung um 51,30 EUR monatlich mit Wirkung ab 1. Juni 2003 geltend. Mit Schreiben vom 9. Juli 2003 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gezahlten Modernisierungszuschläge von jeweils 51,30 EUR für die Monate Juni und Juli 2003 zu überweisen. Die Beklagten zahlten am 22. Juli 2003 einen Betrag von 49,54 EUR mit dem Vermerk "Nachz. mod juni juli". Auf Nachfrage der Klägerin erläuterten die Beklagten, dass es sich um einen - vom Mieterverein G. errechneten - monatlichen Modernisierungszuschlag in Höhe von 24,77 EUR handele.